Statuten Echo Earth
Die vorliegenden Statuten bilden rechtliche und organisatorische Grundlage unseres Vereins. Sie regeln den Zweck der Vereinigung sowie die Rechte und Pflichten aller Mitglieder gemäss den gesetzlichen Vorgaben.
1. Name und Sitz
1.1 Name
Unter dem Namen „Echo Earth" besteht ein Verein auf unbeschränkte Dauer im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
1.2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in der Schweiz. Der genaue Sitz wird durch den Vorstand bestimmt.
1.3 Unabhängigkeit
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
2. Zweck
2.1 Vereinszweck
Echo Earth bezweckt den aktiven Beitrag zum Umwelt- und Naturschutz mit Schwerpunkt auf der Reduktion von CO2-Emissionen durch Baumpflanzung und Aufforstung.
2.2 Verwirklichung des Zwecks
Der Vereinszweck wird insbesondere umgesetzt durch:
- Pflanzung, Pflege und langfristigen Erhalt von Bäumen und Wäldern
- Durchführung und Unterstützung von Aufforstungs-, Renaturierungs- und Umweltschutzprojekten im In- und Ausland
- Förderung der Biodiversität und des ökologischen Gleichgewichts
- Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Umwelt- und Nachhaltigkeitsthemen
- Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Organisationen, Gemeinden, Unternehmen und Privatpersonen
2.3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist ausschliesslich gemeinnützig tätig und verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
2.4 Ehrenamtlichkeit
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
3. Finanzielle Mittel
3.1 Mittel zur Erfüllung des Zwecks
Der Verein verfügt über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Fundraising-Aktivitäten
- Spenden und Zuwendungen aller Art
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen und Projekten
- Beiträge von öffentlichen oder privaten Institutionen
- Sponsoring und Partnerschaften
3.2 Beiträge
Die Mitgliederbeiträge werden durch den Vorstand festgesetzt.
3.3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaft
4.1 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck von Echo Earth unterstützen. Die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4.2 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Schriftlichen Austritt
- Ausschluss durch den Vorstand
- Tod (bei natürlichen Personen) oder Auflösung (bei juristischen Personen)
4.3 Ausschluss
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Interessen oder dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt. Rückerstattung geleisteter Beiträge ist ausgeschlossen.
5. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Revisionsstelle (sofern gesetzlich oder durch die Mitgliederversammlung erforderlich)
6. Mitgliederversammlung
6.1 Einberufung
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand oder durch mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangt werden.
6.2 Traktandieren
Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
6.3 Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung kann nur über traktandierte Geschäfte Beschluss fassen. Sind alle Mitglieder anwesend oder rechtsgültig vertreten, können auch nicht traktandierte Geschäfte behandelt werden, sofern kein Mitglied Einspruch erhebt.
6.4 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
- Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstands
- Beschlussfassung über die Revisionsstelle
- Kenntnisnahme des Jahresbudgets und des Tätigkeitsprogramms
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
- Änderung der Statuten
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses
6.5 Beschlussfassung
Bei Änderungen im Vorstand entscheiden der Präsident und der Vizepräsident. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
6.6 Statutenänderungen
Für Statutenänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Stimmberechtigt sind ausschliesslich die Mitglieder des Vorstands.
7. Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.
7.1 Zusammensetzung
a) Präsidium
b) Vizepräsidium
7.2 Ämterregelung
- Ämterkumulation von bis zu zwei Ämtern ist erlaubt, ausgenommen Präsidium und Finanzen.
- Die Amtszeit wird in gegenseitiger Absprache geändert.
7.3 Aufgaben
- Führen der laufenden Geschäfte des Vereins
- Vertretung des Vereins nach aussen
- Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Einsatz von Arbeitsgruppen oder Fachgruppen
- Erlass von Reglementen
- Anstellung oder Beauftragung von Personen zur Erreichung der Vereinsziele gegen angemessene Entschädigung
7.4 Sitzungen und Beschlussfassung
- Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte erfordern.
- Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.
- Sofern keine mündliche Beratung verlangt wird, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail/WhatsApp) gültig.
7.5 Entschädigung
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
8. Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt bei Bedarf eine/n Rechnungsrevisor/in oder eine juristische Person, die die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.
9. Zeichnungsberechtigung
Alle Vorstandsmitglieder verpflichten den Verein mit Einzelunterschrift.
10. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
11. Datenschutz
Der Verein erhebt nur jene Mitgliederdaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für angemessene Datensicherheit.
12. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen. Bei Aufhebung der Stiftung ist ein allfälliges Restvermögen einer steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Ein Rückfall des Stiftungsvermögens an den Stifter oder dessen Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen.
13. Schlussbestimmungen
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung genehmigt und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.